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CRD IV - Verordnung und Richtlinie

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CRD IV (Capital Requirements Directive) - Verordnung und Richtlinie der EU Kommission zur Umsetzung von Basel III.

 

Die CRD IV ist die europäische Grundlage zur Umsetzung der Vorschläge des Baseler Ausschusses (Basel III) zur Stabilisierung des Bankensektors nach der Finanzkrise 2007/2008. Die Vorgänger CRD II und III sind bereits als akute Antwort auf die Finanzkrise erlassen worden. Die CRD IV ist ein tiefergreifendes Umsetzungspaket, welches weitreichende Auswirkungen auf die Geschäftspolitik von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen haben wird.

 Im Fokus der CRD IV stehen

  • die Verschärfung der Eigenmitteldefinition und Eigenkapitalanforderungen
  • die Einführung der Liquidity Coverage Ratio
  • die Einführung der Net Stable Funding Ratio
  • Regelungen zu Großkrediten
  • Einführung der Leverage Ratio

CRD IV - Eigenmitteldefinition

Mit der CRD IV ändert sich nicht nur die Höhe der Eigenmittelbestandteile sondern auch die Definition der Kapitalbestandteile. Die vom Baseler Ausschuss gemachten Vorschläge zum Zeitplan und Höhe der neuen Kapitalbestandteile ist derweil durch die EBA überholt. Bis zum 30. Juni 2012 soll das harte Kernkapital eine Quote von 9 % aufweisen. Bei der Umsetzung der CRD IV im Bezug auf die Eigenmitteldefinition müssen insbesondere die geänderten Kapitaldefinitionen sowie veränderten Abzugsposten berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu Basel III ist die Kapitaldefinition rechtsformunabhängig.

Risikoaktiva

Regelungen zum Central Counterparty (CCP) Risk betreffen hauptsächlich große Banken mit signifikantem Over The Counter (OTC) Handel von Derivaten und Finanzierungen über Wertpapiere. Das Risiko einer Bonitätsverschlechterung der Gegenpatei muss mit Eigenkapital unterlegt werden. Verluste aus Credit Value Adjustments CVA sollen in der CRD IV in höherem Maße anerkannt werden als in Basel III vorgeschlagen. Weiterhin ändert sich die Höhe der Korrelationen zwischen Finanzinstituten.

CRD IV - Liquidity Coverage Ratio (LCR) und Net Stable Funding Ratio (NSFR)

Mit der Liquidity Coverage Ratio wird durch die CRD IV ein Maß für die kurzfristige Überlebensfähigkeit eines Instituts eingeführt. Die LCR beschreibt das Verhältnis von hochwertigen, liquiden Aktiva zu potentiellen Nettokapitalabflüssen innerhalb der nächsten 30 Tage in einem gestressten Marktumfeld. Die Umsetzungsherausforderungen ergeben sich insbesondere aus Klassifizierungen von Aktiva und Passiva z.B. hoch liquide Assets, kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) oder die Erfüllung der Kategorie „stabile Einlage“. Die Net Stable Funding Ratio ist ein Maß für eine ausreichende, langfristige Refinanzierung. Sie setzt verfügbare und erforderliche stabile Refinanzierung auf Jahressicht ins Verhältnis. Wie bei der LCR liegt bei der NSFR die Umsetzungsherausforderung in der Klassifizierung von relevanten Aktiva und Passiva.

CRD IV – Großkredit

Änderungen bei Großkrediten ergeben sich insbesondere aus ihrer Definition. Ein Großkredit wird als solcher klassifiziert, wenn ein Kunde oder eine zusammengehörige Kundengruppe ein Kreditvolumen i.H.v. 10 % des anrechenbaren Eigenkapitals des kreditgebenden Instituts erreicht.  

CRD IV - Leverage Ratio

Die Leverage Ratio ist ein Maß für den Verschuldungsgrad eins Instituts. Sie beschreibt den Zusammenhang von Kernkapital zu Bilanzaktiva inklusive außerbilanzieller Risikopositionen. Um die Leverage Ratio für das anwendende Institut steuerungsfähig zu machen, müssen Beiträge auf Einzelgeschäftsebene runter gebrochen werden.

CRD IV - Gesetzgebung und Ausblick

Die wichtigsten Änderungen der CRD IV werden in einer Verordnung (auch Capital Requirements Regulation - CRR genannt) des Europäischen Parlaments zusammengefasst. Sie beinhaltet insbesondere die Themen Eigenmittel und Liquidität sowie Leverage Ratio und Gegenparteiausfallrisiko. Die Ausführungen der Verordnung sind ohne Umwege über nationale Parlamente bindend. Weitere Bestandteile des Reformpakets CRD IV werden, wie vorherige Reformen, in Form einer Richtlinie erlassen, welche den nationalen Gesetzgebern und Aufsichtsbehörden einen gewissen Gestaltungsspielraum überlässt. Bedeutende Themen der Richtlinie sind Ausführungen zu Sanktionsmöglichkeiten und Kapitalpuffern.

Kontrovers diskutiert wird die Auswirkung der CRD IV auf die Ausnahmeregelung §64h Abs. 4 KWG. Sie gewährt deutschen Instituten eine Übergangsfrist zur Umstellung der Institutsgruppenmeldung auf IFRS- Werte bis Ende 2015. Ob diese KWG Regelung mit dem Verordnungsteil der CRD IV vereinbar ist bleibt umstritten. Nach derzeitigem Stand muss die Umsetzung zusammen mit der CRD IV erfolgen, die Bafin gewährt jedoch eine "Duldungslösung" bis Ende 2013. Eine Übergangsvorschrift soll in der nächsten KWG-Novelle enthalten sein. Zusätzlich muss im Zuge der Umstellung des Meldewesens auf IFRS Werte auf die parallel laufende Umstellung von IAS 39 auf IFRS 9 geachtet werden. Auch ist auf die Veränderung der Meldeinhalte in FINREP und COREP zu achten. 

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